Abgeltungsteuer ab 2009

Am 6. Juli 2007 hat der Bundesrat im Zuge der Unternehmenssteuerreform der geplanten Einführung der Abgeltungsteuer ab 1. Januar 2009 zugestimmt. Die neue Gesetzgebung zur Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen hat insbesondere gravierende Auswirkungen bei der Besteuerung der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (Kursgewinne).

Aufgrund der in dem Gesetzesbeschluss vorgesehenen Altfall-Regelung bietet sich über eine Investition in Dachfonds vor dem Jahresende 2008 eine effiziente Möglichkeit, langfristig von der Altfall-Regelung zu profitieren. Dachfonds können weiterhin ein aktives Portfoliomanagement zur Ausschöpfung der sich ergebenden Ertragspotenziale verfolgen und notwendige Umschichtungen durchführen, ohne dass dabei Abgeltungsteuer anfällt.

Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen unterliegen zukünftig – unabhängig von der Haltedauer – der Abgeltungsteuer.

Ausnahme: Für Anteile an typischen Publikumsfonds1), die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, bestehen Übergangsregelungen. Veräußerungsgewinne des Anlegers sind in diesem Fall dauerhaft steuerfrei, wenn die Haltedauer von einem Jahr eingehalten wurde. (gilt nicht soweit im Veräußerungspreis Zwischengewinne enthalten sind, v. a. bei Renten- und Geldmarktfonds fallen i. d. R. Zwischengewinne an).

 

Ausschüttungen aus Investmentfonds unterliegen grundsätzlich in vollem Umfang der Abgeltungsteuer.

Die bislang bestehende Steuerbefreiung von durch Fonds ausgeschütteten Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren und Termingeschäften entfällt.

Ausnahme: Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften können auch nach 2009 steuerfrei ausgeschüttet werden, sofern die Wertpapiere auf Fondsebene vor dem 1. Januar 2009 angeschafft bzw. die Termingeschäfte auf Fondsebene vor dem 1. Januar 2009 eingegangen wurden.

 

Im Falle der Thesaurierung unterliegen die sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge der Abgeltungsteuer.

Zu den ausschüttungsgleichen Erträge zählen insbesondere Zinsen und Dividenden. Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten dem Anleger bei Thesaurierung als zugeflossen. Nicht zu den ausschüttungsgleichen Erträgen zählen bestimmte auf Fondsebene realisierte Veräußerungsgewinne, Termingeschäftsgewinne und Stillhalterprämien. Diese gelten dem Anleger bei Thesaurierung als nicht zugeflossen und sind daher nicht steuerbar. Sofern der Anleger die Fondsanteile nach dem 31.12.2008 erworben hat, erfolgt die Besteuerung dieser nicht als ausschüttungsgleiche Erträge qualifizierenden Einnahmen dann, wenn der Anleger seine Fondsanteile verkauft.

 

Besonderheiten bei Fondssparplänen

Für steuerliche Zwecke wird bei einem Verkauf von Fondsanteilen aus dem Fondssparplan unterstellt, dass die zuerst erworbenen Anteile auch als zuerst veräußert werden. Soweit das Anteile betrifft, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden, ist der Veräußerungsgewinn (unter Einhaltung der einjährigen Spekulationsfrist) steuerfrei.

 

Bei Dachfonds erfolgt die Besteuerung des Anlegers wie bei anderen Fondsarten.

Die Besteuerung von nicht ausgeschütteten Veräußerungsgewinnen, z. B. aus der Veräußerung von Zielfondsanteilen durch den Dachfonds, erfolgt auch bei Dachfonds erst, wenn der Anleger die Anteile an dem Dachfonds verkauft und dabei einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn erzielt. Gleiches gilt im Übrigen auch für entsprechende Mischfonds, die sowohl Direktinvestments als auch andere Investmentfonds erwerben dürfen.